Was Kenner sagen...
Leergewicht – für PKW`s - § 42 StVZO
Alte Definition v. 24.07.1962 – 30.06.2004:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs mit zu 100 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten, einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung. Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber).
Neue Definition ab 01.07.2004:
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten, einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung. Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber). Zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.